3.) Kippbedingungen
a) Das Betreten und Befahren des Grubengeländes ist nur mit Einwilligung des Werkspersonals gestattet, da vorab eine Geruchs- und Sichtkontrolle durchgeführt wird. Den Anweisungen des Werkspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Eigenmächtiges Einkippen in die Grube ist strengstens untersagt.
b) Es dürfen ausschließlich Materialien lt. o.g. Definition abgelagert werden. Die Entleerung von Kesselwagen und die sonstige Ablagerung nicht fester Stoffe ist verboten.
c) Auf Verlangen hat der Anlieferer bei Material, das auf Belastung vermuten lässt, eine Untersuchung nachzuweisen. Erst nach Prüfung der Parameter kann eine Verfüllung genehmigt oder abgelehnt werden.
d) Für Schäden, die durch unerlaubte Ablagerung entstehen, haftet der Verursacher. Die Kosten für die ordnungsgemäße Beseitigung unerlaubter Ablagerungen trägt der Anlieferer.
e) Die Kosten von evtl. anfallenden Untersuchungen des Materials sind vom Anlieferer zu tragen.